Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte bleiben ihm vorbehalten.
XIII. Eigentumsvorbehalt:
- Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung der Vertragspartner Eigentum des Auftragnehmers.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren sind unzulässig.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen sind sorgfältig zu behandeln und vor EingriffenDritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer stets freien Zutritt dahin zu verschaffen, wo sich die perEigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände befinden.
- Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im Rahmen einesordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderung aus den Wiederverkäufen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber hat auf Verlangen die einzelnen abgetretenen Forderungen, deren Namen und die Anschrift des Kunden unverzüglich zu benennen.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort und ohne Einverständnis des Auftraggebers zurückzuholen.
- Im Falle einer Verarbeitung verarbeitet der Auftraggeber für den Auftragnehmer. Der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers bestimmt sich dann nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.
XIV. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen, usw.:
- Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind; es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers umfasst lediglich die Entwurfsfertigung. In jedem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragsnehmer vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in sein Eigentum gelangt sind; es sei denn, Die Urheberrechte daran wurden schriftlich übertragen. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, alle Unterlagen zu signieren und damit zu werben. Der Auftraggeber darf alle erbrachten Leistungen des Auftragnehmers nur für das jeweils vertraglich vereinbarte Einzelprojekt nutzen. Eine nochmalige Benutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Für die Ausführung von Aufträgen nach dem Auftraggeber gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zu Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angeben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und – soweit verlangt- Vorschusszahlungen zu leisten.
XV. Zahlungsbedingungen:
- Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Mangels besonderer Vereinbarung werden von der Auftragssumme 50 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Beginn der Ausführung des Auftrages und 10 % nach Stellung der Schlussrechnung fällig. Zum Inkasso sind nur vom Auftragnehmer mit besondere Vollmacht ausgestattete Personen berechtigt.
- Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber, sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Ist der Auftraggeber zur Tilgung mehrerer Forderungen des Auftragnehmers verpflichtet, so bestimmt der Auftragnehmer, welche dieser Forderung mit den Zahlungen des Auftraggebers getilgt wird, auch dann, wenn der Auftraggeber eine andere Bestimmung getroffen hat.
- Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt folgendes als vereinbart: Alle Forderungen des Auftragnehmers werden ohne Rücksicht auf die hereingenommenen Wechsel sofort in bar fällig. Der Auftraggeber befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist dann verpflichtet, für alle Forderungen des Auftragnehmers geeignete Sicherheiten, wie Forderungsabtretungen und Übertragungen oder Verpfändungen von Gegenständen zu stellen. Der Auftraggeber darf die gemäß Ziffer XI im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen nicht veräußern und hat sie auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugschadenerstaz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestzollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Er ist ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegen den Auftragnehmer nur insoweit aufrechnen, als diese anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
XVI. Datenschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
XVII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sowie aus unerlaubten Handlungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Urkundenprozesse. Über das Vertragsverhältnis entscheidet Deutsches Recht.
XVIII. Schlussbestimmungen:
Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragspartner haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung zu finden.